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   BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65   

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BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65 (https://dejure.org/1965,5737)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1965 - 4 StR 308/65 (https://dejure.org/1965,5737)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1965 - 4 StR 308/65 (https://dejure.org/1965,5737)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Parteiverrats - Wahrnehmung entgegengesetzter Interessen zuwider der anwaltlichen Berufspflicht - Berufspflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten - Voraussetzungen eines Verbotsirrtums - Subjektiver Tatbestand des Parteiverrats

 
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  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Als nunmehr der Angeklagte, wie von vornherein feststand und M. bekannt war, nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen M., und nach Bestellung des Buchprüfers G. zum Konkursverwalter für diesen tätig wurde und in seinem Auftrage frühere Schenkungen des Gemeinschuldners anfocht und das Offenbarungseidsverfahren nach § 125 KO gegen ihn betrieb (UA 11, 12), hat er zwar beiden Beteiligten in derselben Rechtssache gedient (vgl. BGHSt 7, 17 ff).

    Denn aus der Gegenüberstellung der beiderseitigen Belange, die sich jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles aus der anvertrauten Rechtssache ergeben (vgl. BGHSt 7, 17, 20) [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54], ist im vorliegenden Fall kein Interessengegensatz ersichtlich.

    Der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers, sei es durch Rat (im Innenverhältnis), sei es durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen, neben oder anstelle der Partei) gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]; 7, 17, 19 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55 und vom 24. Mai 1960 - 5 StR 180/60 -).

    So dient die Übernahme des Auftrags und die darauf folgende Meldung bei Gericht als Vertreter stets dem Vertretenen (BGHSt 7, 17, 20 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1960 - 5 StR 180/60 -).

    Das hat der Senat bereits für das Verhältnis vom Konkursgläubiger zum Gemeinschuldner entschieden (BGHSt 7, 17 ff) Nicht anders liegt es im Verhältnis des Konkursgläubigers zum Konkursverwalter; denn auch der Konkursgläubiger und der Konkursverwalter stehen sich in diesem besonderen Verfahren der Zwangsvollstreckung mit entgegengesetzten Interessen gegenüber.

    Denn trotz vorsätzlicher Tatbegehung kann der Angeklagte geglaubt haben, mit seinem formellen Auftreten im Prüfungstermin noch nicht widerstreitende Interessen zu vertreten, also kein Unrecht zu tun, und deshalb einem Verbotsirrtum unterlegen sein, weil er trotz richtiger Beurteilung der konkreten Sachlage das Gesetz irrig ausgelegt und damit den Umfang des gesetzlichen Verbots nicht erkannt hat (vgl. BGHSt 5, 284 = NJW 1954, 482, 483 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53] Nr. 12; BGHSt 7, 17, 23 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; 261, 264; 18, 192, 197) [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62].

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    So wurde dem Angeklagten abweichend von der Regel (BGHSt 18, 192, 193) [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62] nicht der gesamte für das Konkursverfahren erhebliche Verfahrensstoff anvertraut.

    Denn es ist rechtlich möglich, daß ein Anwalt, ohne gegen seine Berufspflicht nach § 45 Nr. 2 BRAO zu verstoßen, in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, falls sie ihm insoweit nicht von beiden Parteien anvertraut sind; das Einverständnis des ersten Mandanten mit der Vertretung des anderen schließt allerdings die Pflichtwidrigkeit des Dienens nicht aus (BGHSt 5, 284, 287 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53]; 301, 307; 18, 192, 198 [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 - 2 StR 417/58 - S. 3/4).

    Denn trotz vorsätzlicher Tatbegehung kann der Angeklagte geglaubt haben, mit seinem formellen Auftreten im Prüfungstermin noch nicht widerstreitende Interessen zu vertreten, also kein Unrecht zu tun, und deshalb einem Verbotsirrtum unterlegen sein, weil er trotz richtiger Beurteilung der konkreten Sachlage das Gesetz irrig ausgelegt und damit den Umfang des gesetzlichen Verbots nicht erkannt hat (vgl. BGHSt 5, 284 = NJW 1954, 482, 483 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53] Nr. 12; BGHSt 7, 17, 23 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; 261, 264; 18, 192, 197) [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62].

  • BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53
    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Denn es ist rechtlich möglich, daß ein Anwalt, ohne gegen seine Berufspflicht nach § 45 Nr. 2 BRAO zu verstoßen, in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, falls sie ihm insoweit nicht von beiden Parteien anvertraut sind; das Einverständnis des ersten Mandanten mit der Vertretung des anderen schließt allerdings die Pflichtwidrigkeit des Dienens nicht aus (BGHSt 5, 284, 287 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53]; 301, 307; 18, 192, 198 [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 - 2 StR 417/58 - S. 3/4).

    Denn trotz vorsätzlicher Tatbegehung kann der Angeklagte geglaubt haben, mit seinem formellen Auftreten im Prüfungstermin noch nicht widerstreitende Interessen zu vertreten, also kein Unrecht zu tun, und deshalb einem Verbotsirrtum unterlegen sein, weil er trotz richtiger Beurteilung der konkreten Sachlage das Gesetz irrig ausgelegt und damit den Umfang des gesetzlichen Verbots nicht erkannt hat (vgl. BGHSt 5, 284 = NJW 1954, 482, 483 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53] Nr. 12; BGHSt 7, 17, 23 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; 261, 264; 18, 192, 197) [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62].

  • BGH, 24.05.1960 - 5 StR 180/60

    Würdigung des Verhaltens eines Anwalts als ein "Dienen durch Beistand"

    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers, sei es durch Rat (im Innenverhältnis), sei es durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen, neben oder anstelle der Partei) gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]; 7, 17, 19 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55 und vom 24. Mai 1960 - 5 StR 180/60 -).

    So dient die Übernahme des Auftrags und die darauf folgende Meldung bei Gericht als Vertreter stets dem Vertretenen (BGHSt 7, 17, 20 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1960 - 5 StR 180/60 -).

  • BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64

    Rechtskundiger Beistand eines Rechtsanwalts in einem Sorgerechtsverfahren für

    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Er hat jedoch nicht anwaltlicher Berufspflicht zuwider entgegengesetzte Interessen wahrgenommen, und nur eine solche Tätigkeit wird von der Strafdrohung des § 356 Abs. 1 StGB erfaßt (vgl. BGHSt 20, 41 [BGH 06.10.1964 - 1 StR 226/64]).
  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53
    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers, sei es durch Rat (im Innenverhältnis), sei es durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen, neben oder anstelle der Partei) gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]; 7, 17, 19 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55 und vom 24. Mai 1960 - 5 StR 180/60 -).
  • BGH, 18.11.1955 - 1 StR 39/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers, sei es durch Rat (im Innenverhältnis), sei es durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen, neben oder anstelle der Partei) gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]; 7, 17, 19 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55 und vom 24. Mai 1960 - 5 StR 180/60 -).
  • BGH, 14.11.1958 - 2 StR 417/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Denn es ist rechtlich möglich, daß ein Anwalt, ohne gegen seine Berufspflicht nach § 45 Nr. 2 BRAO zu verstoßen, in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren Interessen sich tatsächlich widerstreiten, falls sie ihm insoweit nicht von beiden Parteien anvertraut sind; das Einverständnis des ersten Mandanten mit der Vertretung des anderen schließt allerdings die Pflichtwidrigkeit des Dienens nicht aus (BGHSt 5, 284, 287 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53]; 301, 307; 18, 192, 198 [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 - 2 StR 417/58 - S. 3/4).
  • BGH, 21.11.1958 - 1 StR 332/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Es ist dafür auch ohne Belang, ob der Konkursverwalter dem Angeklagten eine schriftliche Vollmacht erteilt hat (UA 16) und ob der Angeklagte unentgeltlich tätig werden sollte (UA 35; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1958 - 1 StR 332/58 -).
  • BGH, 11.01.1955 - 2 StR 328/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
    Auf sie erstreckte sich daher die anwaltliche Treupflicht nicht (RGSt 71, 231, 234/235; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1955 - 2 StR 328/54, Anw. Bl. 55, 69, 70).
  • RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37

    Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere

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